Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Name und Sitz
Der Verein "SKC Nemanjici" Linth steht im Sinne der Artikel 60ff ZGB mit Sitz in 8865 Bilten als politisch unabhängige und nicht gewinnorientierte Institution. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
Art. 2: Zweck
Der Verein "S.K.C. Nemanjici" hat den Zweck, die Ausübung und Förderung des Sports, serbischer Folklore und Kultur sowie die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft unter seinen Mitgliedern zu fördern. Zudem ist eines der Kernthemen die Jugend- und Integrationsarbeit der Familien in das öffentliche und Vereinsleben. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen sowie Verbänden.
Art. 3: Vereinsmittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
Mitgliedschaft
Art. 4: Eintritt
Jedermann kann Mitglied werden. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe an der Hauptversammlung festgelegt wird. Mitglieder, die im ersten Kalenderhalbjahr in den Verein eintreten, zahlen den vollen Mitgliederbetrag. Mitglieder, die im zweiten Kalenderhalbjahr in den Verein eintreten, zahlen 50% des Mitgliederbeitrags im Beitrittsjahr. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein nicht zurückerstattet.
Art. 5: Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines oder mehrerer Mitglieder aus demselben Haushalt muss mindestens 30 Tage vor Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft wird bei Nichteinreichen einer schriftlichen Anzeige automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
Art. 6: Ausschluss
Mitglieder, die (böswillig) den Statuten zuwiderhandeln oder das Ansehen sowie die Interessen des Vereins oder dessen Mitglieder schädigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Verbandszugehörigkeit
Art.7: Verbandszugehörigkeit
Der Verein "SKC" ist keinem Verband angeschlossen. Der Beitritt zu einem oder mehreren Verbänden wird durch den Vorstand entschieden. Er gilt als unabhängiger Verein und nimmt regelmässig an örtlichen und regionalen Anlässen teil.
Organisation des Vereins
Art. 8: Die Organe des Vereins
Hauptversammlung
Art. 9: Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand mit Angabe des Grundes einberufen werden. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss im Vorstand einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Anträge der Mitglieder zuhanden der Hauptversammlung müssen schriftlich und begründet bis spätestens 31.03 für die folgende Hauptversammlung an den Präsidenten eingereicht werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Durchführung unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Die Hauptversammlung kann nur über die in der Einladung angekündigten Geschäfte Beschluss fassen.
Die Geschäfte der Hauptversammlung sind
Art. 9.1: Stimm- und Wahlrecht
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, volljährigen Mitglieder gefasst. Die Abstimmungen werden durch Handheben durchgeführt. Stimm- und wahlberechtigt sind anwesende, vollwertige und volljährige Mitglieder des Vereins. Bei minderjährigen Mitgliedern ist stellvertretend der anwesende, volljährige Erziehungsberechtige stimm- und wahlberechtigt. Bei mehreren minderjährigen Mitgliedern aus demselben Haushalt zählt die Stimme der anwesenden, volljährigen Erziehungsberechtigen pro jeweiligen minderjährigen Mitgliedes, jedoch maximal für zwei Minderjährige. Sind Erziehungsberechtigte in diesem Fall vollwertige Mitglieder, zählen lediglich deren Stimmen.
Art. 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Präsident, Kassier und Aktuar. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einer Versammlung vorbehalten sind.
Art. 11: Finanzielle Kompetenz des Vorstandes
Der Vorstand verfügt über eine finanzielle Kompetenz bis zu CHF 5000 pro Jahr für ausserordentliche Geschäfte. Grössere Investitionen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.
Art. 12: Rechnungsrevisoren
Die Revisoren prüfen die Belege und die Jahresrechnungen und erstatten schriftlich Bericht an die Hauptversammlung. Sie werden alle zwei Jahre gewählt.
Art. 13: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Art. 14: Statutenänderung
Anträge auf Statutenänderung müssen mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 15: Vereinsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 16: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen wird an die Serbisch-Orthodoxe Kirchgemeinde SG, Pfarrei Mels, gestiftet.
Diese Statuten wurden durch die ordentliche Hauptversammlung vom 14.09.2024 genehmigt und ersetzen die Statuten von der Hauptversammlung vom 28.10.2023. Sie treten per sofort in Kraft.